Allgemeine Reisebedingungen

Die Allgemeinen Reisebedingungen der Original Schwarzwald AG, Stand Februar 2009

§ 1: Anmeldung/Vertragsabschluss

Der Reisevertrag kommt durch Anmeldung des Kunden und Bestätigung durch die Original Schwarzwald AG (im Folgenden kurz: OS AG) zustande. Der Kunde kann auch weitere Teilnehmer verbindlich anmelden. Er versichert hierbei, für die mit angemeldeten Teilnehmer bevollmächtigt und vertretungsberechtigt zu sein und erkennt auch für diese die Reisebedingungen an.

§ 2: Leistungen

Der Leistungsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung sowie eventuellen kurzfristigen Ergänzungen, die durch schriftliche Angebote bekannt gegeben werden.

§ 3: Preise, Zahlungsbedingungen

Die Preise sind dem aktuellen Angebot zu entnehmen. Der Reisepreis ist bei Vertragsabschluss, spätestens jedoch zwei Wochen vor Reiseantritt fällig und an die OS AG zu bezahlen. Liegt der Vertragsabschluss mehr als zwei Wochen vor dem Reiseantritt ist eine Anzahlung in Höhe von mind. € 50,- fällig. Mit der Reisebestätigung geht dem Teilnehmer der Sicherungsschein zu, der im Falle von Veranstalter-Insolvenz einen direkten Anspruch gegenüber dem Sicherungsgeber verbrieft. Wird lediglich das Programmpaket gebucht, entfällt die Notwendigkeit des Sicherungsscheines.

§ 4: Rücktritt durch Reisenden

Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt sollte schriftlich gegenüber der OS AG angezeigt werden. Der Rücktritt wirkt an dem Tag, an dem das Rücktrittsschreiben beim Veranstalter eingeht. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, kann die OS AG eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Reisepreis abzüglich des Wertes der von der OS AG ersparten Aufwendungen. Danach beträgt der vom Reisenden an die OS AG im Falle des Rücktritts zu zahlende Ersatzanspruch:

  • bis 90 Tage vor Reiseantritt: kostenlos
  • bis 60 Tage vor Reiseantritt: 25 %
  • bis 30 Tage vor Reiseantritt: 50 %
  • bis 10 Tage vor Reiseantritt: 75 %
  • weniger als 10 Tage vor Reiseantritt: 90 % des Reisepreises.

Eine Entschädigung kann von der OS AG nicht oder nur vermindert verlangt werden, wenn der Reisende den Nachweis führt, dass ein Schaden nicht oder in geringerem Umfang entstanden ist.

§ 5: Umbuchung, Ersatzperson

a) Auf Wunsch des Kunden nimmt die OS AG, soweit durchführbar, vor Beginn der Reise eine Abänderung der Bestätigung (Umbuchung) vor. Dafür werden € 20,- pro Person erhoben. Als Umbuchung gelten z.B. Änderungen des Reisetermins oder der Unterkunft.
b) Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass ein Dritter in seine Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Es bedarf dazu der Mitteilung an die OS AG. Dieser kann dem Wechsel der Person widersprechen, wenn die Ersatzperson den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder ihrer Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt eine Ersatzperson an die Stelle des angemeldeten Teilnehmers, ist der Veranstalter berechtigt, für die ihm durch die Teilnahme der Ersatzperson entstehenden Kosten eine Bearbeitungsgebühr von pauschal € 25,- zu verlangen. Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten bleibt dem Kunden unbenommen. Für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten haften der angemeldete Teilnehmer und die Ersatzperson als Gesamtschuldner.

§ 6: Rücktritt/Kündigung durch Veranstalter

Die OS AG kann vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Vertrag kündigen:
a) ohne Einhaltung der Frist, wenn der Kunde sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt die OS AG, behält sie den Anspruch auf den Reisepreis.
b) ohne Einhaltung der Frist bei außergewöhnlichen Umständen, wie z. B. höhere Gewalt: Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unter Verrechnung der ersparten Aufwendungen zurückerstattet.

§ 7: Haftung

Die OS AG haftet im Rahmen der Allgemeinen Verkehrspflichten eines ordentlichen Kaufmannes, soweit der Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde, oder soweit die OS AG für einen dem Kunden entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Insbesondere hat sie eventuell eingeschaltete Leistungsträger sorgfältig auszuwählen und ggf. zu überwachen.

§ 8: Gewährleistung/Schadensersatz

Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Reisende Abhilfe verlangen. Die OS AG kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Abhilfe kann auch durch eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht werden. Im Hinblick auf den Schadensersatz bleibt es bei den Regelungen der § 651 a ff. BGB.

§ 9: Ausschluss von Ansprüchen

Ansprüche wegen Nichterbringung oder nicht vertragsmäßiger Erbringung von Leistungen sollten innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise schriftlich bei der OS AG geltend gemacht werden. Die Verjährungsfrist beträgt 1 Jahr gem. §§ 651 g II, 651 m S.2 BGB nach Beendigung der Reise.

§ 10: Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit aller Reisebedingungen zur Folge.

§ 11: Gerichtsstand

Soweit gesetzlich zulässig, ist Sulzburg als Allgemeiner Gerichtsstand vereinbart.

Allgemeiner Hinweis: Die Teilnahme an einer Outdoor-Veranstaltung unterliegt den Witterungseinflüssen. Sollte eine Veranstaltung aufgrund der Witterungsverhältnisse nicht wie geplant und angeboten durchführbar sein, informieren wir Sie nach Möglickeit darüber. Diese Information kann jederzeit bei uns abgefragt werden. Sollte eine Veranstaltung abgesagt werden, können Sie den Termin zur Teilnahme an der Veranstaltung bei uns kostenlos umbuchen. Der Veranstalter haftet nicht für Aufwendungen oder Schäden, die in Zusammenhang mit der versuchten oder erneuten Inanspruchnahme der Leistung entstanden sind (z.B. Anfahrtskosten, Unterkunft, Begleitungen, Urlaub, etc.).

[« zurück]